simyo GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Mobilfunkdienstleistungen (Prepaid)
gültig ab dem 15.11.2011
1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
1.1. Die simyo GmbH (im folgenden „simyo" genannt) erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen
„simyo“ nach näherer Bestimmung in Ziffer 4 („die Leistungen") zu den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde“) durch
Erteilung des Auftrags über die Erbringung der Leistungen gegen Vorausleistung der
Mobilfunkentgelte („Prepaid-Mobilfunkvertrag“) anerkennt. Die Geltung abweichender
Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn simyo ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische
Regelungen, die im Internet unter www.simyo.de einsehbar, abrufbar und zum Zwecke
der Speicherung herunterladbar sind.
1.2. Diese AGB gelten für alle Leistungen der simyo GmbH im Rahmen von Prepaid-
Mobilfunkverträgen, die ab dem 15.11.2011 abgeschlossenen worden sind.
1.3. simyo ist berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen durch
Zusendung an die vom Kunden benannte Postanschrift, an die vom Kunden benannte
E-Mail-Adresse oder durch eine Textnachricht über den simyo-Kurznachrichtendienst
(„SMS“) zu übersenden.
1.4. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und
der Entgelte werden dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Weg bekanntgegeben,
sofern die Geschäftsbeziehung auf elektronischen Weg begründet wurde (Online-
Verfahren) und wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen
in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Die Änderungen gelten jeweils
als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf elektronischen Weg Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge wird simyo den Kunden bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung
widersprechen.
Die vorstehenden Regelungen finden auf Änderungen der Hauptleistungspflichten keine
Anwendung. Als Hauptleistungspflichten gelten die Pflicht von simyo gegenüber dem
Kunden Mobilfunkdienste zu erbringen, sowie die Pflicht des Kunden, das vereinbarte
Entgelt für die Mobilfunkdienste zu bezahlen.
2. Vertragsschluß und Vertragslaufzeit
2.1. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen simyo und dem Kunden kommt zustande aufgrund
einer Bestellung des Kunden im Internet über die Website unter www.simyo.de
und der Nutzung der dort für den Bestellvorgang vorgesehenen Eingabemaske oder die
Übermittlung der für die Bestellung notwendigen Daten an das simyo Service Center.
Die Bestellung des Kunden nimmt simyo durch Übersendung einer Auftragsbestätigung
auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte Email-Adresse oder durch die
Bestätigung der Bestellung durch das simyo Service Center an, wodurch zwischen dem
Kunden und simyo der Mobilfunkvertrag zustande kommt. Ein Vertrag kommt ebenfalls
zustande, wenn simyo dem Kunden eine freigeschaltete simyo SIM-Karte übergibt und
der Kunde damit telefoniert oder andere entgeltpflichtige Leistungen von simyo in Anspruch
nimmt.
2.2. simyo stellt dem Kunden eine freigeschaltete simyo-Mobilfunkkarte („simyo SIM-Karte“)
zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit der simyo SIM-Karte in dem von der E-Plus
Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“) betriebenen Mobilfunknetz ist infolge der Voraktivierung
durch simyo ohne weiteres eröffnet.
2.3. simyo kann die Annahme des Kundenauftrags ablehnen, wenn ein sachlicher Grund
vorliegt, z.B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht,
dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.
2.4. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag endet durch Kündigung oder endgültige Deaktivierung der
simyo SIM-Karte gemäß Ziffer 6.3.
2.5. Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde im Rahmen
des Vertragsschlusses unrichtige Angaben macht, gegen die Verpflichtungen gemäß
Ziffer 9.6 und 9.9 verstößt, Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen unberechtigt zurückgerufen
werden oder der Kunde wiederholt mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug
gerät, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Mobilfunkvertrag begründet sind, sofern
diese einen Betrag von EURO 75,00 übersteigen.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen simyo und dem Kunden richtet sich,
soweit nicht abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt der beim Bestellvorgang im
Internet über die Website www.simyo.de bekannt gegebenen Informationen, den bei
Vertragsschluß aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB,
soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen
und Preislisten sind im Internet unter www.simyo.de/leistungsbeschreibung und
www.simyo.de/preisliste abrufbar und stehen zum Download bereit. Änderungen erfolgen
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden über die
vom Kunden benannte E-Mail-Adresse bekannt gemacht.
3.2. simyo stellt dem Kunden die simyo SIM-Karte mit einer Rufnummer, zwei persönlichen
Identifikationsnummern („PIN") sowie zwei entsprechenden persönlichen
Entsperrungscodes („PUK“) zur Verfügung. simyo SIM-Karte und PIN sind Voraussetzung
für den Zugang zum EPM-Mobilfunknetz. Die PIN 1 kann zusammen mit der PUK
1 zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice genutzt werden. Ein Mobilfunkendgerät
ist nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages zwischen dem Kunden und simyo.
3.3. Die Rufnummer der simyo SIM-Karte wird dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses
über die Website www.simyo.de und bei Erhalt der simyo SIM-Karte mitgeteilt.
Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch
Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber simyo und der
dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind.
3.4. Die Leistungen der simyo sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von
EPM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber
hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von simyo berechtigt, Verbindungen
mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze
in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies technisch ermöglicht und dies mit den
jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat. Für Verbindungen im Ausland
und aus dem Ausland gelten die Bedingungen von simyo International Roaming.
3.5. simyo gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung
innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen
Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
3.6. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Mobilfunkleistungen
von simyo können sich auch aus Gründen höherer Gewalt, insbesondere in Not- und
Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen, einer von EPM nicht zu vertretenden
Unterbrechung der Stromversorgung, Streiks und Aussperrungen oder wegen
technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder simyo (z. B. Verbesserungen
des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen) oder wegen sonstiger Maßnahmen
(z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte
Erbringung der Leistungen erforderlich sind, ergeben.
3.7. Ziffer 3.6 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von
Telekommunikationsanlagen Dritter, die von simyo zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Kundenverhältnis benutzt werden.
3.8. Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer
an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird simyo die Portierung ohne längere Versorgungslücke
gewährleisten. In Einzelfällen können technische Gründen es bedingen,
dass simyo für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen
erbringt. Voraussetzung für die Abgabe der Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdienstleister
ist, dass der Kunde diese innerhalb von 31 Tagen nach Beendigung des
Vertrages bei simyo beantragt. Die mit der Abgabe der Rufnummer gemäß Preisliste
verbundenen Kosten trägt der Kunde.
4. Zusatzdienstleistungen
4.1. Soweit simyo Zusatzdienstleistungen anbietet, ist der Kunde berechtigt, simyo Zusatzdienstleistungen,
die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen
und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, im Rahmen eines
separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.
4.2. Für Zusatzdienstleistungen, die simyo erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden
Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer simyo Zusatzdienstleistung
zu Ungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen)
berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Prepaid-
Mobilfunkvertrags.
4.3. Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die
Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht.
Die Leistung von simyo beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen
Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die
Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner
eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet simyo
nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen
den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.
5. Vorleistungspflicht des Kunden und Bezahlung der Leistungen über Aufladungen des
simyo Guthabenkontos
5.1. Die simyo Leistungen aus dem Vertrag über die Zusatzdienstleistung sind vom Kunden
vorauszuzahlen; der Kunde ist vorleistungspflichtig. Er kann daher die Leistungen sowie
etwaige Zusatzdienstleistungen nur nutzen, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem
im Rahmen seines Vertrags über die simyo SIM-Karte eingerichteten individuellen Guthabenkontos
(„simyo Guthabenkonto“) vorhanden ist.
5.2. Von dem simyo Guthabenkonto werden zeitgleich mit der Erbringung der Leistung die
Entgelte gemäß der jeweils gültigen Preisliste – abhängig von der Tarifwahl des Kunden
– einschließlich des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz in Abzug gebracht.
Laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des simyo Guthabens sofort unterbrochen.
5.3. Die Vorauszahlungen kann der Kunde – soweit jeweils vor Ort verfügbar – in Form von
„Aufladungen“ wie folgt entrichten:
a) mittels Abbuchung über die vom Kunden im Internet unter www.simyo.de in der für
den Bestellvorgang vorgesehenen Eingabemaske angegebenen Kreditkarte,
b) mittels Abbuchung über die vom Kunden beim Anruf im simyo Service Center angegebenen
Kreditkarte,
c) auf seine Kosten per Banküberweisung oder Bareinzahlung auf das in der Auftragsbestätigung
angegebene Bankkonto der simyo unter Angabe der Rufnummer des
Kunden im Verwendungszweck,
d) mittels Einlösung eines an einer Verkaufsstelle erworbenen simyo
Aufladegutscheins,
e) mittels Lastschriftverfahren entsprechend der Besonderen Geschäftsbedingungen
für das simyo Lastschriftverfahren.
5.4. Zahlungseingänge, die ohne bzw. mit einem falschen Verwendungszweck (Rufnummer)
auf dem Bankkonto der simyo eingehen, können nicht als Aufladung bearbeitet werden.
5.5. Gibt der Kunde bei der Vorauszahlung eine falsche oder eine an einen anderen Kunden
vergebene Rufnummer an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der irrtümlich
angegebenen Telefonnummer den Aufladebetrag verbraucht. In diesem Fall haftet
simyo nicht für den etwaigen Guthabenverbrauch und erstattet dem Kunden nur den
Betrag, der in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem der Kunde simyo über den falschen
Verwendungszweck informiert. Hat der Kunde eine falsche, aber nicht vergebene
Rufnummer angegeben, wird der Zahlungsbetrag an die beauftragte Bank zurückgesendet
und steht dem Kunden dort wieder zur Verfügung.
5.6. Bei einer Aufladung mittels Kreditkarte erfolgt die Buchung auf dem simyo Guthabenkonto
unmittelbar nach der Aufladung, wenn das jeweilige Kreditkarteninstitut den entsprechenden
Betrag autorisiert. Bei Aufladung durch Überweisung oder Bareinzahlung
erfolgt die Buchung nach Zahlungseingang auf dem simyo Konto.
5.7. Eine Auszahlung von Guthaben während der Vertragslaufzeit ist unbeschadet etwaiger
Ansprüche des Kunden nach Ablauf der unter Ziffer 6.3. genannten zweimonatigen
Phase der passiven Erreichbarkeit ausgeschlossen.
5.8. Eine Rechnung für die Aufladung der simyo SIM-Karte mittels Banküberweisung, Lastschrift
oder Kreditkarte wird unter Angabe der Kundennummer, des Aufladedatums und
des jeweiligen Aufladebetrages erstellt und dem Kunden in seinem persönlichen Servicebereich,
der unter www.simyo.de per Login mit einem individuellen Benutzernamen
und Passwort erreichbar ist, zur Verfügung gestellt. Die Rechnung enthält eine qualifizierte
elektronische Signatur. Der Kunde wird per E-Mail an die von ihm benannte EMail
Adresse über den Eingang einer Rechnung informiert. Die Bereitstellung und die
Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-Verbindungen zum Abruf der
Rechnungsdaten sind nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages.
5.9. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seiner simyo
SIM-Karte nur innerhalb von (acht) 8 Wochen nach der jeweiligen Abbuchung erheben.
simyo wird den Kunden zu Beginn der Frist von einem Monat auf die vorgesehene Bedeutung
seines Verhaltens besonders hinweisen. Eine Überprüfung auf Basis von Einzelverbindungsdaten
ist nur möglich, soweit der Kunde eine vollständige Speicherung
der Verbindungsdaten gewählt hat.
5.10 Sollten simyo aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag fällige Forderungen gegen den Kunden
zustehen (z.B. aufgrund vergangener Lastschriftrückgaben), so kann simyo zeitlich
spätere Zahlungen des Kunden zunächst mit dieser Forderung verrechnen. Bei mehreren
Forderungen wird zuerst die ältere getilgt. Das simyo Guthabenkonto wird in diesem
Fall nur um den verbleibenden Restbetrag aufgeladen.
6. Aktivitätszeitfenster, endgültige Deaktivierung und Ende des Vertrages
6.1. Innerhalb des Aktivitätszeitfensters kann der Kunde abgehende Verbindungen führen.
Das Aktivitätszeitfenster von simyo SIM-Karten mit einem Startguthaben von EURO
5,00 und mehr beträgt 12 Monate ab Bestellung und verlängert sich jeweils durch weitere
Aufladungen. Das Aktivitätszeitfenster von simyo SIM-Karten mit einem Startguthaben
von EURO 1,00 beträgt 73 Tage ab Bestellung und verlängert sich durch Aufladung
auf 12 Monate. Das Aktivitätszeitfenster von simyo SIM-Karten mit einem Startguthaben
von EURO 3,00 beträgt 220 Tage ab Bestellung und verlängert sich durch Aufladung
auf 12 Monate.
6.2. Maximal kann die Dauer des aktuellen Aktivitätszeitfensters 12 Monate betragen.
6.3. Endet das Aktivitätszeitfenster, schließt sich eine zwei-monatige Phase der passiven Erreichbarkeit
an. In dieser Phase kann der Kunde nur Verbindungen empfangen. Mit dem
Ende der zwei-monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die simyo SIM-Karte
endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen simyo und dem Kunden endet.
6.4. Der Kunde hat die simyo SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an simyo
zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen
Ansprüchen gegen simyo infolge der Beendigung des Vertrages. Eine Auszahlung von
Guthaben, das simyo dem Kunden gewährt hat, ohne dass der Kunde hierfür eine Zahlung
geleistet hat (z.B. im Rahmen von Werbeaktionen), ist ausgeschlossen.
6.5. Während der Phase der passiven Erreichbarkeit kann der Kunde eine Aufladung seines
simyo Guthabenkontos durchführen, die den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters
auslöst.
6.6. Ist das Guthaben vor Ablauf des Aktivitätszeitfensters verbraucht, sind über das Ende
des Aktivitätszeitfensters hinaus bis zum Ende der zwei-monatigen Phase der passiven
Erreichbarkeit eingehende Verbindungen möglich, auch wenn keine Wiederaufladung
der simyo SIM-Karte erfolgt.
7. simyo Guthabenkonto
7.1. simyo ermöglicht dem Kunden, den Kontostand des simyo Guthabenkontos auf elektronischem
Weg im Internet unter www.simyo.de über seinen persönlichen Nutzer-
Account abzufragen. Die Angabe des Guthabenkontostandes ist unverbindlich und begründet
keinen selbständigen Anspruch des Kunden auf simyo-Leistungen in entsprechender
Höhe.
7.2. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.
7.3. Im Falle des Verlustes der simyo SIM-Karte kann das Restguthaben nach Sperrung der
alten simyo SIM-Karte auf Antrag des Kunden unter Beibehaltung der Rufnummer auf
eine neue simyo SIM-Karte übertragen werden. Hierfür erhebt simyo ein Dienstleistungsentgelt
gemäß Preisliste.
8. Pflichten des Kunden im Umgang mit Benutzerkennung und „PIN“
8.1. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes
(PUK) sind gegenüber dritten Personen geheim zu halten, so dass die unbefugte Nutzung
der simyo SIM-Karte durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen,
welche auf der simyo SIM-Karte gespeichert sind, vermieden werden. Der Kunde
wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis
von ihr erlangt haben.
8.2. Der Kunde hat simyo den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der
PIN sowie des PUK unverzüglich mitzuteilen.
9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der simyo SIM-Karte
9.1. Die simyo SIM-Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch
überlassen. Sie bleibt Eigentum von simyo und ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
an simyo zurückzugeben. simyo ist berechtigt, die simyo SIM-Karte
jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
9.2. Die simyo SIM-Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch
und Verlust vermieden werden.
9.3. Der Kunde hat simyo den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung
der simyo SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Kunde den Verlust, den
Diebstahl oder eine unberechtigte Drittnutzung der simyo SIM-Karte zu vertreten hat,
haftet der Kunde bis zur Mitteilung des Verlustes, des Diebstahl oder der sonstigen unberechtigten
Drittnutzung für diejenigen Leistungen, die unter Nutzung der simyo SIMKarte
in Anspruch genommen worden sind.
9.4. Der Kunde hat simyo unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner postalischen
und seiner elektronischen Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich, per Email an service@
simyo.de oder telefonisch über die Kunden-Hotline erfolgen. Erforderlich ist jeweils
eine Legitimation des Kunden durch Angabe seines Kundenkennworts oder eines
PIN zusammen mit einer PUK oder bei schriftlichen Mitteilungen durch Vorlage einer
Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
9.5. Die Übertragung der simyo SIM-Karte auf einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn
sich der Dritte gegenüber simyo durch die Übersendung einer Kopie eines amtlichen
Ausweisdokuments mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt. Für die Übertragung
wird eine Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste erhoben. Das im Zeitpunkt
der Übertragung vorhandene Guthaben kann nicht ausgezahlt werden, steht jedoch
dem neuen Karteninhaber zur Nutzung zur Verfügung.
9.6. Der Kunde darf seine simyo SIM-Karte nur zum Aufbau von selbstgewählten Verbindungen
nutzen. Es ist nicht gestattet, die SIM-Karte zu nutzen, um Telekommunikations-
oder Telemediendienste zu erbringen oder die SIM-Karte zusammen mit Vermittlungs-
Rufumleitungs- oder Zusammenschaltsystemen zu verwenden. Der Kunde darf
die SIM-Karte nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, um die Verbindungen
eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen
Dritten in das Mobilfunknetz der EPM ein- oder weiterzuleiten. Darüber hinaus ist
es dem Kunden untersagt, unter Nutzung der simyo SIM-Karte einen systemgesteuerten
Massenversand von Mitteilungen und Nachrichten (SMS, MMS, Email) an Kunden
der EPM vorzunehmen.
9.7. Es ist nicht gestattet, simyo Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu
vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche
schriftliche vorherige Genehmigung durch simyo vorliegt. Diese Regelung gilt auch
für den Fall, dass nur Teile der simyo Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
9.8. Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(
n) simyo SIM-Karte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten
Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche
Nutzung der simyo SIM-Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für
Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch simyo.
9.9. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die simyo SIM-Karte für folgende Zwecke zu
nutzen:
9.9.1. Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus
Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen
und/ oder
9.9.2. Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN / WAN) mittels
sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, Least-Cost-Router) an das EPM Mobilfunknetz.
9.9.3. Herstellung von Verbindungen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen
Dritter an den Kunden zur Folge haben.
10. Kostenstopp
10.1. Der Kostenstopp limitiert die Kosten, die dem Kunden für die Nutzung der nachfolgend
aufgeführten Verbindungsrichtungen innerhalb eines Monats in Summe entstehen, auf
maximal EURO 39,00:
-
Innerdeutsche Sprachverbindungen in alle Mobilfunknetze und das Festnetz (exklusive
Sondernummern, Premium Voice Services und Roaming)
- Innerdeutscher Versand von SMS in alle Mobilfunknetze und das Festnetz (exklusive
Sondernummern Premium Services und Roaming)
- Innerdeutsche Datenverbindungen über die E-Plus WAP-APN und die E-Plus Internet-
APN (exklusive Roaming)
10.2. Ab Erreichen des Schwellenwertes von EURO 39,00 innerhalb des Kostenstoppabrechnungszeitraums
von einem (1) Monat (z.B. Beginn des Abrechnungszeitraums am
03.11., dann Ende am 02.12.) wird die Nutzung der unter 10.1. aufgeführten Verbindungsrichtungen
bis zum Ablauf des Monats nicht berechnet. Bei der Berechnung des
Schwellenwerts von EURO 39 werden ausschließlich die Kosten für die unter 10.1. genannten
Verbindungsrichtungen berücksichtigt. Die Kosten für die Buchung von Optionen,
Roaming, Sonderdiensten und anderen nicht unter 10.1. genannten Verbindungen
und Diensten werden bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht berücksichtigt
und werden nach Überschreitung des Schwellenwertes weiter in Rechnung gestellt.
10.3. Ab Erreichen des Schwellenwertes von EURO 39,00 werden Datenverbindungen bis
zum Ende des Kostenstopp-Monats auf GPRS Geschwindigkeit (max. 56 kbit/s) reduziert.
Nach Ablauf des Kostenstopp-Monats und mit Einsetzen der neuen Anrechnung
auf den Schwellenwert wird die Reduzierung der Datengeschwindigkeit aufgehoben.
Die Drosselung gilt für Verbindungen über die E-Plus WAP-APN und die E-Plus Internet-
APN.
11. Kartensperre
11.1. Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften ist simyo berechtigt, die Inanspruchnahme der
Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der
Kunde im Rahmen der Eingabe der Daten bei dem Bestellvorgang (Ziffer 2.1) unrichtige
Angaben macht oder seinen Pflichten gemäß Ziffern 9.6. oder 9.9. nicht nachkommt.
Dem Kunden wird die Sperre schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per EMail
zunächst angekündigt. Sofern technisch möglich und dem Verstoß des Kunden
gegen seine Vertragspflichten angemessen, wird die Sperre auf bestimmte Leistungen
beschränkt.
11.2. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung
ergibt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ausgefallen ist, als das Entgelt.
12. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
12.1. Für Vermögensschäden, die von simyo, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren
Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet simyo gegenüber ihren Kunden
nach Maßgabe von § 44a TKG. Das bedeutet, die Haftung von simyo ist in diesen Fällen
auf höchstens EURO 12.500,00 je Kunde begrenzt, wenn es sich bei dem Kunden
um eine juristische oder natürliche Person handelt, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze
betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt
(so genannte „Endnutzer“). Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche
Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren
Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet
der Begrenzung in Satz 2 in der Summe auf höchstens EURO 10 Millionen
begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund
desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze
steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 2 bis 4 gilt nicht für Ansprüche
auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
12.2. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von simyo für sich, ihre gesetzlichen
Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
12.2.1. simyo haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden,
unbegrenzt. Ebenso haftet simyo unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2.2. Liegen die unter 12.2.1. genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet simyo –
gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von simyo
auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten
gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. Vorhersehbarer
vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den simyo bei Vertragsabschluss als
mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
unter Berücksichtigung der Umstände, welche simyo kannte oder kennen musste,
hätte voraussehen müssen.
12.2.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit
oder einer zugesicherten Eigenschaft der von simyo zu erbringenden Leistungen.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen von simyo.
12.3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -
minderung zu treffen.
12.4. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in Ziffer 9.6, 9.7, 9.8 und / oder 9.9 festgelegte
Pflichten, steht simyo ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
EURO 1.250,00 je vertragswidrig eingesetzter simyo SIM-Karte zu. Der Kunde kann
der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. simyo bleibt vorbehalten, neben
der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/ oder 9.9 verstoßen den Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete
Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von simyo anzurechnen.
13. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
13.1. simyo erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz)
sowie Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen,
soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen
bzw. erlauben oder soweit der Kunde ausdrücklich einwilligt. simyo darf die Bestandsdaten
auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie
zur Marktforschung verarbeiten und nutzen und zur entsprechenden Nutzung durch
Dritte an Dritte übermitteln, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.
13.2. simyo darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten
zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten
Gestaltung von Telekommunikationsdiensten und zur Bereitstellung von Diensten
mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
13.3. simyo wird die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses
folgenden Kalenderjahres löschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften
oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern.
Die Verkehrsdaten, die für den Nachweis der dem Kunden berechneten Entgelte erforderlich
sind, werden vollständig gespeichert; im Übrigen werden Verkehrsdaten nach
Beendigung der jeweiligen Verbindung unverzüglich gelöscht. Verkehrsdaten werden
von simyo spätestens sechs Monate nach dem Datum der Beendigung der jeweiligen
Telekommunikationsverbindung gelöscht.
13.4. simyo weist darauf hin, dass der Kunde keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines
Einzelverbindungsnachweises (EVN), d.h. auf Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten,
hat.
13.5. Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten
des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen
übermittelt werden.
14. Anforderungen an Endgeräte
Der Kunde darf nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde
liegenden Bedienungsanleitung, benutzen, die für die Nutzung in dem von der EPM betriebenen
Mobilfunknetz zugelassen sind und nicht zu Störungen im EPM Mobilfunknetz oder in
anderen Fernsprechnetzen führen können. Dem Kunden ist bekannt, daß nicht alle Endgeräte
alle von simyo angebotenen Leistungen unterstützen.
15. Vertragsübernahme
Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG, E-Plus Straße 1, 40472 Düsseldorf, oder ein von der
EPM benannter dritter Mobilfunk Service Provider dürfen jederzeit an Stelle der simyo in das
mit dem Kunden bestehende Mobilfunkvertragsverhältnis eintreten. Für diesen Fall ist der
Kunde berechtigt, den Mobilfunkvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist und das Kundenverhältnis
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. simyo ist jedoch berechtigt, den Kunden
an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten
gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
16.2. Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17. Allgemeine Bestimmungen
17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von simyo abtreten.
simyo GmbH
Geschäftsführer Nicolas Biagosch
Ernst-Gnoss-Straße 24
40219 Düsseldorf
HRB 51516
Amtsgericht Düsseldorf
Düsseldorf, 15.11.2011