Bedingungen

simyo GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Mobilfunkdienstleistungen (Prepaid)

 

gültig ab dem 15.11.2011

1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB


1.1. Die simyo GmbH (im folgenden „simyo" genannt) erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen „simyo“ nach näherer Bestimmung in Ziffer 4 („die Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde“) durch Erteilung des Auftrags über die Erbringung der Leistungen gegen Vorausleistung der Mobilfunkentgelte („Prepaid-Mobilfunkvertrag“) anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn simyo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen, die im Internet unter www.simyo.de einsehbar, abrufbar und zum Zwecke der Speicherung herunterladbar sind.

1.2. Diese AGB gelten für alle Leistungen der simyo GmbH im Rahmen von Prepaid- Mobilfunkverträgen, die ab dem 15.11.2011 abgeschlossenen worden sind.

1.3. simyo ist berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen durch Zusendung an die vom Kunden benannte Postanschrift, an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse oder durch eine Textnachricht über den simyo-Kurznachrichtendienst („SMS“) zu übersenden.

1.4. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Entgelte werden dem Kunden schriftlich oder auf elektronischem Weg bekanntgegeben, sofern die Geschäftsbeziehung auf elektronischen Weg begründet wurde (Online- Verfahren) und wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Die Änderungen gelten jeweils als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird simyo den Kunden bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung widersprechen.

Die vorstehenden Regelungen finden auf Änderungen der Hauptleistungspflichten keine Anwendung. Als Hauptleistungspflichten gelten die Pflicht von simyo gegenüber dem Kunden Mobilfunkdienste zu erbringen, sowie die Pflicht des Kunden, das vereinbarte Entgelt für die Mobilfunkdienste zu bezahlen.

2. Vertragsschluß und Vertragslaufzeit


2.1. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen simyo und dem Kunden kommt zustande aufgrund einer Bestellung des Kunden im Internet über die Website unter www.simyo.de und der Nutzung der dort für den Bestellvorgang vorgesehenen Eingabemaske oder die Übermittlung der für die Bestellung notwendigen Daten an das simyo Service Center. Die Bestellung des Kunden nimmt simyo durch Übersendung einer Auftragsbestätigung auf elektronischem Weg an die vom Kunden benannte Email-Adresse oder durch die Bestätigung der Bestellung durch das simyo Service Center an, wodurch zwischen dem Kunden und simyo der Mobilfunkvertrag zustande kommt. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn simyo dem Kunden eine freigeschaltete simyo SIM-Karte übergibt und der Kunde damit telefoniert oder andere entgeltpflichtige Leistungen von simyo in Anspruch nimmt.

2.2. simyo stellt dem Kunden eine freigeschaltete simyo-Mobilfunkkarte („simyo SIM-Karte“) zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit der simyo SIM-Karte in dem von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“) betriebenen Mobilfunknetz ist infolge der Voraktivierung durch simyo ohne weiteres eröffnet.

2.3. simyo kann die Annahme des Kundenauftrags ablehnen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, z.B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.

2.4. Der Prepaid-Mobilfunkvertrag endet durch Kündigung oder endgültige Deaktivierung der simyo SIM-Karte gemäß Ziffer 6.3.

2.5. Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses unrichtige Angaben macht, gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 9.6 und 9.9 verstößt, Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen unberechtigt zurückgerufen werden oder der Kunde wiederholt mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Mobilfunkvertrag begründet sind, sofern diese einen Betrag von EURO 75,00 übersteigen.

3. Leistungsumfang


3.1. Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen simyo und dem Kunden richtet sich, soweit nicht abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt der beim Bestellvorgang im Internet über die Website www.simyo.de bekannt gegebenen Informationen, den bei Vertragsschluß aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB, soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind im Internet unter www.simyo.de/leistungsbeschreibung und www.simyo.de/preisliste abrufbar und stehen zum Download bereit. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden über die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse bekannt gemacht.

3.2. simyo stellt dem Kunden die simyo SIM-Karte mit einer Rufnummer, zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN") sowie zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes („PUK“) zur Verfügung. simyo SIM-Karte und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zum EPM-Mobilfunknetz. Die PIN 1 kann zusammen mit der PUK 1 zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice genutzt werden. Ein Mobilfunkendgerät ist nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages zwischen dem Kunden und simyo.

3.3. Die Rufnummer der simyo SIM-Karte wird dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses über die Website www.simyo.de und bei Erhalt der simyo SIM-Karte mitgeteilt. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber simyo und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind.

3.4. Die Leistungen der simyo sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von EPM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von simyo berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies technisch ermöglicht und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat. Für Verbindungen im Ausland und aus dem Ausland gelten die Bedingungen von simyo International Roaming.

3.5. simyo gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.

3.6. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Mobilfunkleistungen von simyo können sich auch aus Gründen höherer Gewalt, insbesondere in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen, einer von EPM nicht zu vertretenden Unterbrechung der Stromversorgung, Streiks und Aussperrungen oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM oder simyo (z. B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen) oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, ergeben.

3.7. Ziffer 3.6 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die von simyo zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis benutzt werden.

3.8. Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird simyo die Portierung ohne längere Versorgungslücke gewährleisten. In Einzelfällen können technische Gründen es bedingen, dass simyo für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen erbringt. Voraussetzung für die Abgabe der Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdienstleister ist, dass der Kunde diese innerhalb von 31 Tagen nach Beendigung des Vertrages bei simyo beantragt. Die mit der Abgabe der Rufnummer gemäß Preisliste verbundenen Kosten trägt der Kunde.

4. Zusatzdienstleistungen


4.1. Soweit simyo Zusatzdienstleistungen anbietet, ist der Kunde berechtigt, simyo Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

4.2. Für Zusatzdienstleistungen, die simyo erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer simyo Zusatzdienstleistung zu Ungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Prepaid- Mobilfunkvertrags.

4.3. Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von simyo beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet simyo nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.

5. Vorleistungspflicht des Kunden und Bezahlung der Leistungen über Aufladungen des simyo Guthabenkontos


5.1. Die simyo Leistungen aus dem Vertrag über die Zusatzdienstleistung sind vom Kunden vorauszuzahlen; der Kunde ist vorleistungspflichtig. Er kann daher die Leistungen sowie etwaige Zusatzdienstleistungen nur nutzen, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem im Rahmen seines Vertrags über die simyo SIM-Karte eingerichteten individuellen Guthabenkontos („simyo Guthabenkonto“) vorhanden ist.

5.2. Von dem simyo Guthabenkonto werden zeitgleich mit der Erbringung der Leistung die Entgelte gemäß der jeweils gültigen Preisliste – abhängig von der Tarifwahl des Kunden – einschließlich des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz in Abzug gebracht. Laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des simyo Guthabens sofort unterbrochen.

5.3. Die Vorauszahlungen kann der Kunde – soweit jeweils vor Ort verfügbar – in Form von „Aufladungen“ wie folgt entrichten:

a) mittels Abbuchung über die vom Kunden im Internet unter www.simyo.de in der für den Bestellvorgang vorgesehenen Eingabemaske angegebenen Kreditkarte,
b) mittels Abbuchung über die vom Kunden beim Anruf im simyo Service Center angegebenen Kreditkarte,
c) auf seine Kosten per Banküberweisung oder Bareinzahlung auf das in der Auftragsbestätigung angegebene Bankkonto der simyo unter Angabe der Rufnummer des Kunden im Verwendungszweck,
d) mittels Einlösung eines an einer Verkaufsstelle erworbenen simyo Aufladegutscheins,
e) mittels Lastschriftverfahren entsprechend der Besonderen Geschäftsbedingungen für das simyo Lastschriftverfahren.

5.4. Zahlungseingänge, die ohne bzw. mit einem falschen Verwendungszweck (Rufnummer) auf dem Bankkonto der simyo eingehen, können nicht als Aufladung bearbeitet werden.

5.5. Gibt der Kunde bei der Vorauszahlung eine falsche oder eine an einen anderen Kunden vergebene Rufnummer an, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Inhaber der irrtümlich angegebenen Telefonnummer den Aufladebetrag verbraucht. In diesem Fall haftet simyo nicht für den etwaigen Guthabenverbrauch und erstattet dem Kunden nur den Betrag, der in dem Zeitpunkt noch vorhanden ist, in dem der Kunde simyo über den falschen Verwendungszweck informiert. Hat der Kunde eine falsche, aber nicht vergebene Rufnummer angegeben, wird der Zahlungsbetrag an die beauftragte Bank zurückgesendet und steht dem Kunden dort wieder zur Verfügung.

5.6. Bei einer Aufladung mittels Kreditkarte erfolgt die Buchung auf dem simyo Guthabenkonto unmittelbar nach der Aufladung, wenn das jeweilige Kreditkarteninstitut den entsprechenden Betrag autorisiert. Bei Aufladung durch Überweisung oder Bareinzahlung erfolgt die Buchung nach Zahlungseingang auf dem simyo Konto.

5.7. Eine Auszahlung von Guthaben während der Vertragslaufzeit ist unbeschadet etwaiger Ansprüche des Kunden nach Ablauf der unter Ziffer 6.3. genannten zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit ausgeschlossen.

5.8. Eine Rechnung für die Aufladung der simyo SIM-Karte mittels Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte wird unter Angabe der Kundennummer, des Aufladedatums und des jeweiligen Aufladebetrages erstellt und dem Kunden in seinem persönlichen Servicebereich, der unter www.simyo.de per Login mit einem individuellen Benutzernamen und Passwort erreichbar ist, zur Verfügung gestellt. Die Rechnung enthält eine qualifizierte elektronische Signatur. Der Kunde wird per E-Mail an die von ihm benannte EMail Adresse über den Eingang einer Rechnung informiert. Die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-Verbindungen zum Abruf der Rechnungsdaten sind nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrages.

5.9. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seiner simyo SIM-Karte nur innerhalb von (acht) 8 Wochen nach der jeweiligen Abbuchung erheben. simyo wird den Kunden zu Beginn der Frist von einem Monat auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Eine Überprüfung auf Basis von Einzelverbindungsdaten ist nur möglich, soweit der Kunde eine vollständige Speicherung der Verbindungsdaten gewählt hat.

5.10 Sollten simyo aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag fällige Forderungen gegen den Kunden zustehen (z.B. aufgrund vergangener Lastschriftrückgaben), so kann simyo zeitlich spätere Zahlungen des Kunden zunächst mit dieser Forderung verrechnen. Bei mehreren Forderungen wird zuerst die ältere getilgt. Das simyo Guthabenkonto wird in diesem Fall nur um den verbleibenden Restbetrag aufgeladen.

6. Aktivitätszeitfenster, endgültige Deaktivierung und Ende des Vertrages


6.1. Innerhalb des Aktivitätszeitfensters kann der Kunde abgehende Verbindungen führen. Das Aktivitätszeitfenster von simyo SIM-Karten mit einem Startguthaben von EURO 5,00 und mehr beträgt 12 Monate ab Bestellung und verlängert sich jeweils durch weitere Aufladungen. Das Aktivitätszeitfenster von simyo SIM-Karten mit einem Startguthaben von EURO 1,00 beträgt 73 Tage ab Bestellung und verlängert sich durch Aufladung auf 12 Monate. Das Aktivitätszeitfenster von simyo SIM-Karten mit einem Startguthaben von EURO 3,00 beträgt 220 Tage ab Bestellung und verlängert sich durch Aufladung auf 12 Monate.

6.2. Maximal kann die Dauer des aktuellen Aktivitätszeitfensters 12 Monate betragen.

6.3. Endet das Aktivitätszeitfenster, schließt sich eine zwei-monatige Phase der passiven Erreichbarkeit an. In dieser Phase kann der Kunde nur Verbindungen empfangen. Mit dem Ende der zwei-monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die simyo SIM-Karte endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen simyo und dem Kunden endet.

6.4. Der Kunde hat die simyo SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an simyo zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen simyo infolge der Beendigung des Vertrages. Eine Auszahlung von Guthaben, das simyo dem Kunden gewährt hat, ohne dass der Kunde hierfür eine Zahlung geleistet hat (z.B. im Rahmen von Werbeaktionen), ist ausgeschlossen.

6.5. Während der Phase der passiven Erreichbarkeit kann der Kunde eine Aufladung seines simyo Guthabenkontos durchführen, die den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters auslöst.

6.6. Ist das Guthaben vor Ablauf des Aktivitätszeitfensters verbraucht, sind über das Ende des Aktivitätszeitfensters hinaus bis zum Ende der zwei-monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit eingehende Verbindungen möglich, auch wenn keine Wiederaufladung der simyo SIM-Karte erfolgt.

7. simyo Guthabenkonto


7.1. simyo ermöglicht dem Kunden, den Kontostand des simyo Guthabenkontos auf elektronischem Weg im Internet unter www.simyo.de über seinen persönlichen Nutzer- Account abzufragen. Die Angabe des Guthabenkontostandes ist unverbindlich und begründet keinen selbständigen Anspruch des Kunden auf simyo-Leistungen in entsprechender Höhe.

7.2. Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung.

7.3. Im Falle des Verlustes der simyo SIM-Karte kann das Restguthaben nach Sperrung der alten simyo SIM-Karte auf Antrag des Kunden unter Beibehaltung der Rufnummer auf eine neue simyo SIM-Karte übertragen werden. Hierfür erhebt simyo ein Dienstleistungsentgelt gemäß Preisliste.

8. Pflichten des Kunden im Umgang mit Benutzerkennung und „PIN“


8.1. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind gegenüber dritten Personen geheim zu halten, so dass die unbefugte Nutzung der simyo SIM-Karte durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen, welche auf der simyo SIM-Karte gespeichert sind, vermieden werden. Der Kunde wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.

8.2. Der Kunde hat simyo den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der PIN sowie des PUK unverzüglich mitzuteilen.

9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der simyo SIM-Karte


9.1. Die simyo SIM-Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von simyo und ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an simyo zurückzugeben. simyo ist berechtigt, die simyo SIM-Karte jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.

9.2. Die simyo SIM-Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.

9.3. Der Kunde hat simyo den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der simyo SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Kunde den Verlust, den Diebstahl oder eine unberechtigte Drittnutzung der simyo SIM-Karte zu vertreten hat, haftet der Kunde bis zur Mitteilung des Verlustes, des Diebstahl oder der sonstigen unberechtigten Drittnutzung für diejenigen Leistungen, die unter Nutzung der simyo SIMKarte in Anspruch genommen worden sind.

9.4. Der Kunde hat simyo unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner postalischen und seiner elektronischen Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich, per Email an service@ simyo.de oder telefonisch über die Kunden-Hotline erfolgen. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe seines Kundenkennworts oder eines PIN zusammen mit einer PUK oder bei schriftlichen Mitteilungen durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.

9.5. Die Übertragung der simyo SIM-Karte auf einen Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte gegenüber simyo durch die Übersendung einer Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments mit Adressangabe (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung) legitimiert und eine schriftliche Übernahmeerklärung abgibt. Für die Übertragung wird eine Gebühr gemäß der aktuellen Preisliste erhoben. Das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Guthaben kann nicht ausgezahlt werden, steht jedoch dem neuen Karteninhaber zur Nutzung zur Verfügung.

9.6. Der Kunde darf seine simyo SIM-Karte nur zum Aufbau von selbstgewählten Verbindungen nutzen. Es ist nicht gestattet, die SIM-Karte zu nutzen, um Telekommunikations- oder Telemediendienste zu erbringen oder die SIM-Karte zusammen mit Vermittlungs- Rufumleitungs- oder Zusammenschaltsystemen zu verwenden. Der Kunde darf die SIM-Karte nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, um die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten in das Mobilfunknetz der EPM ein- oder weiterzuleiten. Darüber hinaus ist es dem Kunden untersagt, unter Nutzung der simyo SIM-Karte einen systemgesteuerten Massenversand von Mitteilungen und Nachrichten (SMS, MMS, Email) an Kunden der EPM vorzunehmen.

9.7. Es ist nicht gestattet, simyo Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung durch simyo vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der simyo Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.

9.8. Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene( n) simyo SIM-Karte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der simyo SIM-Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch simyo.

9.9. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die simyo SIM-Karte für folgende Zwecke zu nutzen:

          9.9.1. Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder

          9.9.2. Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN / WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, Least-Cost-Router) an das EPM Mobilfunknetz.

          9.9.3. Herstellung von Verbindungen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.

10. Kostenstopp


10.1. Der Kostenstopp limitiert die Kosten, die dem Kunden für die Nutzung der nachfolgend aufgeführten Verbindungsrichtungen innerhalb eines Monats in Summe entstehen, auf maximal EURO 39,00:
  • Innerdeutsche Sprachverbindungen in alle Mobilfunknetze und das Festnetz (exklusive Sondernummern, Premium Voice Services und Roaming)
  • Innerdeutscher Versand von SMS in alle Mobilfunknetze und das Festnetz (exklusive Sondernummern Premium Services und Roaming)
  • Innerdeutsche Datenverbindungen über die E-Plus WAP-APN und die E-Plus Internet- APN (exklusive Roaming)

10.2. Ab Erreichen des Schwellenwertes von EURO 39,00 innerhalb des Kostenstoppabrechnungszeitraums von einem (1) Monat (z.B. Beginn des Abrechnungszeitraums am 03.11., dann Ende am 02.12.) wird die Nutzung der unter 10.1. aufgeführten Verbindungsrichtungen bis zum Ablauf des Monats nicht berechnet. Bei der Berechnung des Schwellenwerts von EURO 39 werden ausschließlich die Kosten für die unter 10.1. genannten Verbindungsrichtungen berücksichtigt. Die Kosten für die Buchung von Optionen, Roaming, Sonderdiensten und anderen nicht unter 10.1. genannten Verbindungen und Diensten werden bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht berücksichtigt und werden nach Überschreitung des Schwellenwertes weiter in Rechnung gestellt.

10.3. Ab Erreichen des Schwellenwertes von EURO 39,00 werden Datenverbindungen bis zum Ende des Kostenstopp-Monats auf GPRS Geschwindigkeit (max. 56 kbit/s) reduziert. Nach Ablauf des Kostenstopp-Monats und mit Einsetzen der neuen Anrechnung auf den Schwellenwert wird die Reduzierung der Datengeschwindigkeit aufgehoben. Die Drosselung gilt für Verbindungen über die E-Plus WAP-APN und die E-Plus Internet- APN.


11. Kartensperre


11.1. Unbeschadet gesetzlicher Vorschriften ist simyo berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde im Rahmen der Eingabe der Daten bei dem Bestellvorgang (Ziffer 2.1) unrichtige Angaben macht oder seinen Pflichten gemäß Ziffern 9.6. oder 9.9. nicht nachkommt. Dem Kunden wird die Sperre schriftlich, fernmündlich, per SMS oder per EMail zunächst angekündigt. Sofern technisch möglich und dem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten angemessen, wird die Sperre auf bestimmte Leistungen beschränkt.

11.2. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung ergibt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen ist, als das Entgelt.

12. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung


12.1. Für Vermögensschäden, die von simyo, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet simyo gegenüber ihren Kunden nach Maßgabe von § 44a TKG. Das bedeutet, die Haftung von simyo ist in diesen Fällen auf höchstens EURO 12.500,00 je Kunde begrenzt, wenn es sich bei dem Kunden um eine juristische oder natürliche Person handelt, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt (so genannte „Endnutzer“). Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 2 in der Summe auf höchstens EURO 10 Millionen begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 2 bis 4 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.

12.2. In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von simyo für sich, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:

          12.2.1. simyo haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt. Ebenso haftet simyo unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

          12.2.2. Liegen die unter 12.2.1. genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet simyo – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung von simyo auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den simyo bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, welche simyo kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

          12.2.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft der von simyo zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von simyo.

12.3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und - minderung zu treffen.

12.4. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die in Ziffer 9.6, 9.7, 9.8 und / oder 9.9 festgelegte Pflichten, steht simyo ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EURO 1.250,00 je vertragswidrig eingesetzter simyo SIM-Karte zu. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. simyo bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 9.6, 9.7, 9.8 und/ oder 9.9 verstoßen den Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von simyo anzurechnen.

13. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis


13.1. simyo erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz) sowie Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde ausdrücklich einwilligt. simyo darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen und zur entsprechenden Nutzung durch Dritte an Dritte übermitteln, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.

13.2. simyo darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten und zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.

13.3. simyo wird die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses folgenden Kalenderjahres löschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die Verkehrsdaten, die für den Nachweis der dem Kunden berechneten Entgelte erforderlich sind, werden vollständig gespeichert; im Übrigen werden Verkehrsdaten nach Beendigung der jeweiligen Verbindung unverzüglich gelöscht. Verkehrsdaten werden von simyo spätestens sechs Monate nach dem Datum der Beendigung der jeweiligen Telekommunikationsverbindung gelöscht.

13.4. simyo weist darauf hin, dass der Kunde keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN), d.h. auf Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten, hat.

13.5. Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.

14. Anforderungen an Endgeräte


Der Kunde darf nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden Bedienungsanleitung, benutzen, die für die Nutzung in dem von der EPM betriebenen Mobilfunknetz zugelassen sind und nicht zu Störungen im EPM Mobilfunknetz oder in anderen Fernsprechnetzen führen können. Dem Kunden ist bekannt, daß nicht alle Endgeräte alle von simyo angebotenen Leistungen unterstützen.

15. Vertragsübernahme


Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG, E-Plus Straße 1, 40472 Düsseldorf, oder ein von der EPM benannter dritter Mobilfunk Service Provider dürfen jederzeit an Stelle der simyo in das mit dem Kunden bestehende Mobilfunkvertragsverhältnis eintreten. Für diesen Fall ist der Kunde berechtigt, den Mobilfunkvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht


16.1. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist und das Kundenverhältnis zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. simyo ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

16.2. Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

17. Allgemeine Bestimmungen


17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

17.2 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von simyo abtreten.

simyo GmbH
Geschäftsführer Nicolas Biagosch
Ernst-Gnoss-Straße 24
40219 Düsseldorf
HRB 51516
Amtsgericht Düsseldorf

Düsseldorf, 15.11.2011

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